Statement zur Klage gegen die Deutsche Bahn AG

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Drückt sich das Amtsgericht Berlin Mitte um ein inhaltliches Urteil zur Friedensbildung?

Die Klage gegen die Ablehnung von Plakaten für Friedensbildung durch die Deutsche Bahn AG wurde aus formalen Gründen abgewiesen.

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   Im Januar 2021 versuchte das Bündnis „Schulfrei für die Bundeswehr – Lernen für den Frieden“ vergeblich bei der Bahn Plakatwerbung für Friedensbildung unterzubringen.
In der Antwort auf unsere Beschwerde begründete die Bahnführung die Ablehnung mit der politischen Neutralität der Werbung im Bereich der Bahn.

   Das Bündnis argumentierte dagegen, politische Werbung der Bundeswehr werde von der Bahn zugelassen. Als dies erfolglos blieb klagte das Bündnis beim Berliner Amtsgericht Mitte auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG gegenüber der Bundeswehr.

   Der Bahnanwalt bestritt in der Klageerwiderung die Klagefähigkeit des Bündnisses sowie den politischen Gehalt der Bundeswehrrekrutenwerbung. Dies begründete er mit dem Hinweis, die Bundeswehr erfülle einen Verfassungsauftrag nach Art. 87 a des Grundgesetzes.
   Darauf argumentierten wir mit unserer Erfüllung eines Verfassungsauftrags zur Stärkung der Friedensbildung an baden-württembergischen Schulen nach Art 12 der Landeverfassung. Wir belegten dies mit der Erklärung des Kultusministeriums vom 30.10.2014.
   Dieser Verfassungsauftrag müsse uns der Bundeswehr gleichstellen.
   Außerdem wiesen wir darauf hin, dass die Bundeswehr seit 1999 im Rahmen der Nato nicht mehr entsprechend Art. 87 a wirkt, da sie am völkerrechtswidrigen Angriffskrieg im Kosovo teilnahm, und die Nato sich 1999 vom Verteidigungsbündnis zu einem Interessenbündnis gewandelt hat. Dies geht aus der Natoverlautbarung vom 24.4.1999 hervor.
   So konnte es zur Mitwirkung am Afghanistankrieg kommen, der mit Art. 87 a GG nichts mehr zu tun hatte und unter anderem am 4.9.2009 zum deutschen Bombardierungsbefehl in Kundus führte, dem über 100 Zivilisten zu Opfer fielen.
   Insofern ist die Nachwuchswerbung der Bundeswehr eher ein Verstoß gegen Art. 26 (1) GG (Vorbereitung der Führung eines Angriffskriegs) und deshalb strafbar. Wenn die Bahn aber diese verfassungswidrige Werbung zulässt, muss sie erst recht unsere verfassungsgemäße Werbung zulassen.

   Zur Frage der Klagefähigkeit verwies das Bündnis darauf, dass selbst Abiturjahrgänge vor Gericht als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR) anerkannt werden und damit klagefähig sind. Das bürgerliche Gesetzbuch setzt die Hürden dazu sehr niedrig an.

   Das Bündnis versuchte, alle Forderungen des Gerichts zur Anerkennung als Außen-GbR zu erfüllen. Obwohl wir das Konto als Treuhandkonto eingerichtet hatten, was in der Fachliteratur als eine Möglichkeit für eine GbR gilt, wies die Richterin die Klage ab mit der Begründung, das Konto erfülle nicht die Anforderungen an eine GbR.

   Das Bündnis will bei einem erneuten Plakatierversuch die formalen Fallstricke vermeiden, um notfalls vor Gericht eine inhaltliche Auseinandersetzung zu erreichen.

Backnang, 11.7.2023 Friedrich Gehring

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